Jugendschutz

Die gültigen Jugendschutzbestimmungen werden selbstverständlich auch auf dem Nonstock-Festival eingehalten. Dazu zählt:

  • Alkohol: Bier, Apfelwein und Wein ab 16 Jahren, Branntwein und branntweinhaltige Getränke (Spirituosen) ab 18 Jahren
  • Tabak-Konsum: Ab 18 Jahren.

Unsere Hausrechtsvertreter*innen und besonders das Theken-Personal werden die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen überwachen.

Ihr könnt Euch eine entsprechende Vereinbarung hier herunterladen.

EINLASS FÜR JUGENDLICHE

  • Alter von 0 bis einschließlich 12 Jahre
    Zutrittsbestimmungen:
    a. Konzertgelände: nur mit Personensorgeberechtigtem*
    b. Campingplatz: nur mit Personensorgeberechtigtem*
  • Alter von 13 bis einschließlich 15 Jahre
    Zutrittsbestimmungen:
    a. Konzertgelände: nur mit Personensorgeberechtigtem* oder Erziehungsbeauftragtem**
    b. Campingplatz: nur mit Personensorgeberechtigtem* oder Erziehungsbeauftragtem**
  • Alter von 16 bis einschließlich 17 Jahre
    Zutrittsbestimmungen:
    a. Konzertgelände (ab 24:00 Uhr): nur mit Personensorgeberechtigtem* oder Erziehungsbeauftragtem**
    b. Campingplatz (ab 24:00 Uhr): nur mit Personensorgeberechtigtem* oder Erziehungsbeauftragtem**
    Jugendliche von 16 bis einschließlich 17 Jahre ohne Personensorgeberechtigtem* oder Erziehungsbeauftragtem** haben bis 24:00 Uhr das Festivalgelände (Konzertgelände und Campingplatz) zu verlassen!

* Personensorgeberechtigte

Personensorgeberechtigt ist eine Person, der allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht. In der Regel sind dies die Eltern.

** Erziehungsbeauftragte

Erziehungsbeauftragt ist jede Person über 18 Jahren, soweit sie für die Zeit der Veranstaltung aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person, Erziehungsaufgaben wahrnimmt.

Bei Begleitung des Kindes oder Jugendlichen durch einen Erziehungsbeauftragten muss die Vereinbarung zur Erziehungsbeauftragung rechtsverbindlich ausgefertigt und unterschrieben sein. Dieses Dokument ist vom Erziehungsbeauftragten samt Ausweis immer bei sich zu führen. Sollte dies bei einer Kontrolle nicht gegeben sein, drohen ein polizeilicher Verweis und eine Meldung an das zuständige Jugendamt. Es muss die Möglichkeit der Heimfahrt der zu beaufsichtigenden Person gewährleistet sein.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Personensorgeberechtigten, also in der Regel die Eltern, in ihrer Verantwortung entscheiden, wer den Erziehungsauftrag übernehmen kann und in welchem Umfang dieser übertragen wird. Auch die Person, der die Erziehung übertragen wird, sollte sich darüber im Klaren sein, welche Verantwortung hierdurch übernommen wird.

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